3. Hamburger Lebensmittelrechts-Dialog

Die neue Veröffentlichungspflicht des § 40 Abs. 1a LFGB: „Pranger“ oder wirksamer Verbraucherschutz?

Seit dem 1.9.2012 müssen die zuständigen Behörden bei hinreichendem Verdacht auf bestimmte lebensmittelrechtliche Verstöße den Namen des betroffenen Lebensmittels und des betroffenen Unternehmens veröffentlichen. Die gesetzlichen Vorgaben in § 40 Abs. 1a LFGB sind unscharf, der Umgang mit ihnen ist noch weitgehend unklar.

Der 3. Hamburger Lebensmittelrechts-Dialog soll die Gelegenheit bieten, offene Fragen zur Anwendung von § 40 Abs. 1a LFGB miteinander zu diskutieren.

Das Programm finden Sie hier!

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